Seit dem 01.Juni 2015 ist die Mietpreisbremse für Berlin in Kraft getreten. Damit ergeben sich einige Neuerungen für Mietverträge.
Sinn und Zweck der Mietpreisbremse soll es sein, bei Neuvermietung den Mietpreis regulieren zu können, Vermietern soll die Möglichkeit entzogen werden bei Neuvermietungen den Mietpreis beliebig hoch anzusetzen. Dabei gilt die Mietpreisbremse jedoch nur für Mietverträge, die ab dem 01.Juni 2015 geschlossen werden, Mietverträge vor diesem Datum sind von der Mietpreisbremse nicht erfasst. Das bedeutet, dass eine Senkung des Mietpreises für ältere Mietverträge über die Mietpreisbremse nicht möglich ist.
Im Einzelnen legt die Mietpreisbremse fest, dass der Mietpreis bei einer Neuvermietung die ortsübliche Miete um maximal 10% übersteigen darf. Liegt als nach dem Berliner Mietspiegel die ortsübliche Miete bei 6,00 € pro Quadratmeter, so darf der neue Mietpreis nicht über 6,60 € pro Quadratmeter liegen.
Sollte man doch einen neuen Mietvertrag abgeschlossen haben, bei welchem die Miete den ortsüblichen Preis mehr als 10% übersteigt, so ist schnelles Handeln geboten. Der Mieter muss die zu viel gezahlte Miete beim Vermieter rügen, erst ab dem Zeitpunkt kann die zu viel gezahlte Miete zurück verlangt werden. Bei Unsicherheiten des Mieters darüber, ob sein Mietpreis rechtens ist sollte der Mieterverein oder ein Anwalt gefragt werden.
Von der Mietpreisbremse sind jedoch einige Wohnungen ausgenommen. Sie gilt nicht für Neubauten. Dies sind Wohngebäude, die nach dem 01.10.2014 errichtet wurden. Ebenso gilt sie nicht für umfassend modernisierte Wohnungen, also für Wohnungen, bei welchen die Modernisierungskosten in etwa ein Drittel der Kosten für eine vergleichbare Neubauwohnung erreichen.
Die Mietpreisbremse gilt für 5 Jahre, also bis Ende Mai 2020.