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Klage gegen Internetanbieter am Wohnort des Nutzers
Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in einem Rechtstreit zwischen einem Kunden und einem Internet- und Telefonanbieter wegen unterlassener Beseitigung von Mängeln (hier: Totalausfall) kann sich aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO ergeben und begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnung des Kunden liegt.
Der Kunde hatte gegen den Anbieter Ansprüche auf Rückzahlung der monatlichen Gebühren, auf Zahlung von Kosten für Mehraufwendungen wegen der Inanspruchnahme von mobilen Datenvolumen anderer Internetanbieter und pauschalen Schadensersatz wegen Nichterbringung von Leistungen geltend gemacht.
Der Anbieter hatte mit viel Aufwand darzulegen versucht, dass allein das am Standort des Anbieters ansässige Amtsgericht örtlich zuständig ist.
„…Indes greift hier ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO und begründet die Zuständigkeit des AG Wedding, an welches der Kläger Verweisung beantragt. Das Gericht sieht die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen (Telefon und Internetzugang) in ihrer Bedeutung und Funktion vorrangig mit Energie- und Wasserlieferungen vergleichbar, bei denen der Ort der Abnahme der Ort der Erfüllung der Hauptpflichten des Telekommunikationsdienstleisters und auch der Ort wesentlicher Nebenpflichten des Abnehmers (z.B aus dem TKG) ist. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die Annahme eines gemeinsamen Leistungsortes. …“
AG Mitte, Beschluss vom 14.02.2019, Az. 28 C 146/18
Wichtiges zum neuen Baurecht für Verbraucher
Bereits am 2. März 2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung beschlossen. Das Gesetz wird zum 01.01.2018 in Kraft treten, weshalb hier überblicksmäßig die wesentlichen und für Verbraucher interessantesten Neuerungen dargestellt werden sollen.
Zunächst werden Änderungen aufgezeigt welche das „allgemeine“ Werkvertragsrecht betreffen bevor auf das künftige „Verbraucherbauvertragsrecht“ eingegangen wird. Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchen vor, welche die Errichtung eines kompletten Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen von gleichem Gewicht für das Gebäude zum Gegenstand haben. Zu guter Letzt soll auch noch kurz auf die Änderungen im kaufrechtlichen Mängelgewährleistungsrecht eingegangen werden.
Allgemeines:
Künftig werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Kündigung eines Werkvertrags aus wichtigem Grund gesetzlich geregelt. Als Neuerung muss diesbezüglich die Möglichkeit einer Teilkündigung bzgl. eines nach dem Vertrag abgrenzbaren Teils der Leistung erwähnt werden.
Um Bauverträge künftig zu kündigen muss die Schriftform gewahrt werden womit für mehr Klarheit und Beweisbarkeit gesorgt wird.
Die Abnahmefiktion tritt künftig ein (d.h. das Werk gilt als abgenommen), wenn der Besteller nicht innerhalb einer vom Bauunternehmer gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe von Mängeln verweigert. Diese Frist kann der Unternehmer dem Besteller nach Vollendung des Werkes setzen. Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht von großer Bedeutung, weil dies u.a. den Zeitpunkt markiert ab dem der Besteller Gewährleistungsrechte geltend machen kann. Der Besteller kann den Eintritt der Abnahmefiktion aber bereits mit der Benennung eines unwesentlichen Mangels vermeiden.
Verbraucherrecht:
Um Verbraucher künftig im Rahmen von Bauverträgen stärker abzusichern, enthält das neue Recht einige Schutzvorschriften. So können Verbraucher etwa künftig Bauverträge innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss widerrufen. Somit haben sie die Möglichkeit, ihre Entscheidung zum Bau eines Hauses, welche mit hohen finanziellen Verpflichtungen verbunden ist, nochmals zu überdenken.
Weiter trifft den Unternehmer vor Vertragsschluss eine Baubeschreibungspflicht. Der Unternehmer muss künftig dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform eine Baubeschreibung zur Verfügung stellen, wobei gesetzliche Mindestanforderungen an eine solche gestellt werden. In ihr sind etwa die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer und verständlicher Weise darzustellen und sie muss verbindliche Angaben zur Bauzeit (Zeitpunkt der Fertigstellung oder Dauer) enthalten. Somit kann man sich als Verbraucher einen Überblick über die angebotene Leistung verschaffen und verschiedene Angebote miteinander besser vergleichen. Auch sind Unternehmer künftig verpflichtet dem Verbraucher Unterlagen über das Bauwerk zu erstellen, welche der Verbraucher etwa zum Nachweis der Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits benötigt.
Um Verbraucher vor zu hohen Abschlagszahlungsforderungen zu schützen, werden diesbezügliche Obergrenzen gesetzlich festgelegt.
Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts:
Durch die Gesetzesreform wird auch das Recht der kaufrechtlichen Mängelhaftung an die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst. An der jetzigen Rechtslage ändert sich damit für Verbraucher nichts. Ausgangspunkt war ein Urteil des EuGH vom 16. Juni 2011. Danach ist der Verkäufer gegenüber einem Verbraucher verpflichtet im Rahmen der Nacherfüllung die Aus- und Einbaukosten bereits eingebauter, mangelhafter, beweglicher Sachen zu tragen, falls der Verbraucher diese ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut hat. Jedoch soll der Verkäufer entscheiden können ob er den Aus- und Einbau selbst vornimmt oder dem Käufer Kostenersatz leistet. Weiter wird nun auch im Gesetz deutlich gemacht, dass dem Verkäufer kein sog. absolutes Verweigerungsrecht zusteht, wenn sowohl eine Nachbesserung als auch eine Neulieferung mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. In einem solchen Fall kann der Verkäufer dem Verbraucher gegenüber den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken.
Kurz gesagt stellt die Änderung des kaufrechtlichen Gewährleistungsrechts somit für Verbraucher keine Änderung der Rechtslage sondern lediglich eine redaktionelle Änderung des Gesetzes dar.
Sämtliche hier erwähnten Neuerungen gelten für Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Bis dahin geschlossene Verträge richten sich weiterhin nach bisherigem Recht.
Erben können Urlaubsabgeltungsanspruch geltend machen
Das Arbeitsgericht Berlin hat jüngst, entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), entschieden, dass ein Urlaubsanspruch nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers untergeht, sondern sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben umwandelt (ArbG Berlin Urt. v. 7.10.2015 – Ca 10968/15).
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG handelte es sich bisher beim Urlaub um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers. Mit dem Tod des Arbeitnehmers sollten einerseits die höchstpersönlichen Leistungspflichten und andererseits auch die von der Arbeitspflicht befreienden Ansprüche, wie eben bspw. der Urlaubsanspruch, untergehen. Wenn der Urlaubsanspruch aber mit dem Tod des Arbeitnehmers untergehe, könne er sich auch nicht in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandeln welcher vererbt werden könnte.
Diese bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung widerspricht jedoch nach Auffassung des ArbG Berlin dem Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. November 2003 und der von dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) erfolgten Auslegung, weshalb ihr nicht zu folgen sei. Dieses ergibt sich aus der Entscheidung vom 12.06.2014 Az.: C-118/13, in welcher der EuGH auf eine Anfrage des Landesarbeitsgerichts in Hamm antwortete.
D.h. ein Urlaubsanspruch geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter, sondern er wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um.