Nach der Berliner-Kündigungsschutzklausel-Verordnung, welche zum 01.10.2013 in Kraft trat, ist eine Eigenbedarfskündigung nach der Umwandlung und Veräußerung einer Wohnung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen. Vorher galt lediglich eine Sperrfrist von sieben Jahren und dies auch nicht in allen Berliner Bezirken.
Nach dem Landgericht Berlin (LG Berlin, Beschluss v. 17.03.2016,- 67 O 30/16) erfasse die Verordnung jedoch auch Mietverhältnisse, welche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits bestanden, selbst dann, wenn der Vermieter den Wohnraum (wie im zu beurteilenden Fall) bereits vor Inkrafttreten der Verordnung erworben habe.
Begründet wurde die Entscheidung mit der überragenden Bedeutung des Mieterschutzes.
Zwar vertraue der Erwerber einer vermieteten Eigentumswohnung darauf, dass er nur nach Maßgabe der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorschriften in seinen rechtlichen Möglichkeiten, über die Wohnung zu verfügen, beschränkt werde. Diese Erwartungshaltung müsse aber im Hinblick auf das Ziel, die Bevölkerung zu angemessenen Bedingungen mit ausreichendem Wohnraum zu versorgen, zurücktreten. Außerdem habe der Vermieter damit rechnen können, dass der Berliner Senat den vorher geltenden Kündigungsschutz zeitlich und räumlich erweitern könnte.
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Kündigung „zum nächstmöglichen Termin“ – hinreichend bestimmt?
Normalerweise bedarf es eines Kalenderdatums, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigen möchte. Ausnahmsweise reicht es allerdings aus, wenn sich dieses Datum aus dem Kündigungsschreiben hinreichend ergibt, u.a. wenn gesetzliche Grundlagen genannt werden.
So beschreibt § 622 BGB mit welchen Fristen gekündigt werden darf. Lässt sich hieraus das Kündigungsdatum ohne Weiteres errechnen, reichen Formulierungen wie „zum nächstmöglichen Termin“ für eine wirksame Kündigung aus. Weiterlesen