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Klage gegen Internetanbieter am Wohnort des Nutzers

Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts in einem Rechtstreit zwischen einem Kunden und einem Internet- und Telefonanbieter wegen unterlassener Beseitigung von Mängeln (hier: Totalausfall) kann sich aus dem besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO ergeben und begründet die Zuständigkeit des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnung des Kunden liegt.

Der Kunde hatte gegen den Anbieter Ansprüche auf Rückzahlung der monatlichen Gebühren, auf Zahlung von Kosten für Mehraufwendungen wegen der Inanspruchnahme von mobilen Datenvolumen anderer Internetanbieter und pauschalen Schadensersatz wegen Nichterbringung von Leistungen geltend gemacht.

Der Anbieter hatte mit viel Aufwand darzulegen versucht, dass allein das am Standort des Anbieters ansässige Amtsgericht örtlich zuständig ist.

„…Indes greift hier ein besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 ZPO und begründet die Zuständigkeit des AG Wedding, an welches der Kläger Verweisung beantragt. Das Gericht sieht die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen (Telefon und Internetzugang) in ihrer Bedeutung und Funktion vorrangig mit Energie- und Wasserlieferungen vergleichbar, bei denen der Ort der Abnahme der Ort der Erfüllung der Hauptpflichten des Telekommunikationsdienstleisters und auch der Ort wesentlicher Nebenpflichten des Abnehmers (z.B aus dem TKG) ist. Dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts die Annahme eines gemeinsamen Leistungsortes. …“

AG Mitte, Beschluss vom 14.02.2019, Az. 28 C 146/18