Die beiden Vertragsarten des Kauf- und Werkvertrages sind vom Namen her wohl jedem bekannt. Dabei gibt es bei beiden viele Gemeinsamkeiten aber auch einige wichtige Unterschiede, v.a. im Gewährleistungsrecht. Wie diese Vertragsarten abzugrenzen sind können sie HIER nachlesen. Anhand eines kleinen Beispiels soll hier ein wesentlicher Unterschied aufgezeigt werden:
Herr A geht in ein Möbelgeschäft und kauft sich eine Schrankwand. Da er allerdings zwei linke Hände hat, vereinbart er mit dem Geschäft, dass dieses ihm die Schrankwand nach Hause liefern und dort auch aufbauen soll. Als sich nach der Montage jedoch Mängel am neuen Möbelstück zeigen, die von einer fehlerhaften Konstruktion herrühren, ist Herr A sauer. Er setzt dem Geschäft eine Frist und lässt die Schrankwand danach von einem Handwerker reparieren. Nun möchte er vom Möbelgeschäft Ersatz der Kosten hierfür haben.
Vorweg sei gesagt, dass die hier gemachten Ausführungen sehr abstrakt sind und es keine All-zweckantwort gibt in der Juristerei. Der berühmte Satz „Es kommt drauf an“ sei hier erwähnt.
Grundsätzlich lässt sich aber hier folgendes ausführen: Ist die Kaufsache mangelhaft bei der Übergabe, hat der Käufer einen Nacherfüllungsanspruch. Er kann sich aussuchen ob die Sache vom Verkäufer repariert wird oder ob ihm eine neue geliefert werden muss. Setzt er dem Verkäufer hierfür eine Frist und läuft diese fruchtlos ab, kann er vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen. Letzteres setzt allerdings voraus, dass der Verkäufer den Mangel auch „zu vertreten hat“. Mit anderen Worten: „Er muss etwas dafür können“. Dies wird nach der gesetzlichen Regelung zwar vermutet, jedoch wird sich ein Verkäufer in den meisten Fällen bei Konstruktionsfehlern entlasten können, sodass Herr A in unserem Beispielsfall auf seinen Reparaturkosten sitzen bleibt. Anmerkung: Herr A hätte hier auf Reparatur bzw. Neulieferung klagen müssen!
Herr B hat ebenfalls Lust auf eine neue Schrankwand. Er möchte allerdings kein „0815“-Regal von der Stange sondern eine Spezialanfertigung, weshalb er zu einem Handwerker geht, der ihm nach Maß eine Schrankwand anfertigt, die auch noch individuell an sein Wohnzimmer angepasst ist. Die Schrankwand wird im Wohnzimmer des Herrn B vom Handwerker aufgebaut. Allerdings hat auch Herr B kein Glück: Auch seine Schrankwand ist mangelhaft. Auch Herr B setzt eine Frist die fruchtlos abläuft und auch B geht zu einem anderen Handwerker um es reparieren zu lassen und verlangt nun vom ersten Handwerker die Kosten hierfür. Bei Herrn B handelt es sich aber um einen Werkvertrag. Auch hier hat der Besteller einen Nacherfüllungsanspruch allerdings findet sich hier bereits ein entscheidender Unterschied zum Kaufrecht: Während im Kaufrecht der Käufer entscheiden kann ob er eine neue Sache bekommt oder ob die ihm übergebene repariert wird, kann im Werkvertragsrecht der Unternehmer dies entscheiden! Hier hätte also der Handwerker die Wahl gehabt ob er dem Herrn B eine ganz neue Schrankwand baut oder aber „nur“ die Mängel beseitigt. Aber der noch viel entscheidendere Unterschied ist das sog. Recht zur Selbstvornahme. Im Werkvertragsrecht kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf der von ihm gesetzten Frist zur Nacherfüllung auch selbst (bzw. durch einen Dritten) den Mangel beseitigen und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen verlangen ohne, dass es auf ein Vertretenmüssen des Unternehmers ankäme! Herr B kriegt also vom Handwerker die Kosten erstattet.