{"id":29,"date":"2013-06-27T16:24:36","date_gmt":"2013-06-27T14:24:36","guid":{"rendered":"http:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=29"},"modified":"2013-08-02T12:44:09","modified_gmt":"2013-08-02T10:44:09","slug":"kundigung-zum-nachstmoglichen-termin-hinreichend-bestimmt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=29","title":{"rendered":"K\u00fcndigung &#8222;zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin&#8220; &#8211; hinreichend bestimmt?"},"content":{"rendered":"<p>Normalerweise bedarf es eines Kalenderdatums, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer k\u00fcndigen m\u00f6chte. Ausnahmsweise reicht es allerdings aus, wenn sich dieses Datum aus dem K\u00fcndigungsschreiben hinreichend ergibt, u.a. wenn gesetzliche Grundlagen genannt werden.<br \/>\nSo beschreibt \u00a7 622 BGB mit welchen Fristen gek\u00fcndigt werden darf. L\u00e4sst sich hieraus das K\u00fcndigungsdatum ohne Weiteres errechnen, reichen Formulierungen wie &#8222;zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin&#8220; f\u00fcr eine wirksame K\u00fcndigung aus.<!--more--><strong><\/strong><\/p>\n<p><strong>Tatbestand:<\/strong><br \/>\n\u00dcber das Verm\u00f6gen der X-GmbH wurde ein Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. In der Folge sollte der Betrieb geschlossen und allen Arbeitnehmern gek\u00fcndigt werden.<br \/>\nDer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer k\u00fcndigte daraufhin auch seine Mitarbeiterin M. Im K\u00fcndigungsschreiben fand sich jedoch nur die Formulierung &#8222;zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin&#8220; und kein Enddatum f\u00fcr die Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Er verwies jedoch auf den \u00a7 622 BGB, nachdem eine Fristerrechnung ohne Weiteres m\u00f6glich war und auf den \u00a7 113 InsO, der eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeitsvertraglichen K\u00fcndigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine l\u00e4ngere Frist ergebe.<br \/>\nM war mit der K\u00fcndigung nicht einverstanden und klagte beim Arbeitsgreicht und beim Landesarbeitsgericht, mit der Begr\u00fcndung, dass das Enddatum nicht hinreichend genug bestimmt war. Die beiden Gerichte gaben der Klage statt.<br \/>\nDas Bundesarbeitsgericht jedoch wies die Klage in der Revision ab.<br \/>\n(Alle Namen der Beteiligten sind frei erfunden und lehnen nur an das Original an.)<\/p>\n<p><em><strong>Zu recht?<\/strong><\/em><\/p>\n<p><strong>Die Entscheidung:<\/strong><br \/>\nDie Klage ist tats\u00e4chlich unbegr\u00fcndet. Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hat die M wirksam &#8222;zum n\u00e4chstm\u00f6glichen Termin&#8220; gek\u00fcndigt.<\/p>\n<p><em>Quintessenz:<\/em> Der Arbeitnehmer muss lediglich bestimmt und unmissverst\u00e4ndlich wissen, zu wann er gek\u00fcndigt wird. Das hei\u00dft, er muss lediglich <em>erkennen <\/em>k\u00f6nnen, zu wann sein Arbeitsverh\u00e4ltnis endet.<br \/>\nIm Normalfall geh\u00f6rt dazu die Angabe des K\u00fcndigungstermins. Jedoch ist der Verweis auf gesetzliche Fristenregelungen ausreichend, wenn der Arbeitnehmer hierdurch ohne Weiteres ermitteln kann wann sein Arbeitsverh\u00e4ltnis endet.<br \/>\nGem\u00e4\u00df \u00a7 622 BGB l\u00e4sst sich einfach errechnen, unter Ber\u00fccksichtigung der Betriebszugeh\u00f6rigkeit, welche Fristen zu einer wirksamen K\u00fcndigung eingehalten werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nach: BAG 20.06.2013, 6 AZR 805\/11<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Normalerweise bedarf es eines Kalenderdatums, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer k\u00fcndigen m\u00f6chte. Ausnahmsweise reicht es allerdings aus, wenn sich dieses Datum aus dem K\u00fcndigungsschreiben hinreichend ergibt, u.a. wenn gesetzliche Grundlagen genannt werden. So beschreibt \u00a7 622 BGB mit welchen Fristen gek\u00fcndigt werden darf. 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