{"id":130,"date":"2018-07-19T11:35:30","date_gmt":"2018-07-19T09:35:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=130"},"modified":"2018-07-19T11:35:30","modified_gmt":"2018-07-19T09:35:30","slug":"mehr-rente-fuer-ehemalige-volkspolizisten-bzw-mehr-witwenrente","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=130","title":{"rendered":"Mehr Rente f\u00fcr ehemalige Volkspolizisten bzw. mehr Witwenrente"},"content":{"rendered":"<p><strong>Nach neueren Urteilen mehrerer Sozialgerichte k\u00f6nnen viele ehemalige Volkspolizisten eine Erh\u00f6hung ihrer Renten erwarten. F\u00fcr die Besch\u00e4ftigten der Volkspolizei der DDR sei demnach das gezahlte Verpflegungs- und Bekleidungsgeld, sowie weitere Zuschl\u00e4ge und Pr\u00e4mien als Arbeitsentgelt auf die Rente anzurechnen. Das k\u00f6nnte bis zu 100 Euro mehr Rente pro Monat ausmachen.<\/strong><\/p>\n<p>Viele der ehemaligen Mitarbeiter der Sonderversorgungssysteme Nationale Volksarmee der DDR, der Polizei und des Zoll beanspruchen neben den realen Verdiensten noch weitere zus\u00e4tzliche Eink\u00fcnfte zur Anerkennung f\u00fcr die Rente.<br \/>\nDiese zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnfte sind: Bekleidungsgeld, Wohngeld, Verpflegungsgeld und Reinigungszuschuss, die diesen Mitarbeitern unter verschiedenen Gr\u00fcnden neben dem monatlichen Sold bezahlt wurden.<br \/>\nVerpflegungsgeld ist Arbeitsentgelt im Sinne des \u00a7 8 AA\u00dcG, so das LSG Berlin-Brandenburg. Die neuerliche Entscheidung beruht auf der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 23.08.2007, (Az. B 4 RS 4\/06 R). Das Verpflegungsgeld ist Arbeitseinkommen. Dieser Verdienst ist nach \u00a7\u00a7 6 und 5 AA\u00dcG und \u00a7 256 a SGB VI als Pflichtbeitragszeit der Rente des Kl\u00e4gers zuzuordnen. Der Begriff des Arbeitsentgeltes ist nach \u00a7 14 SGB IV zu bestimmen und nicht nach DDR-Recht.<br \/>\nNach \u00a7 14 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Besch\u00e4ftigung, gleichg\u00fcltig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Besch\u00e4ftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.<br \/>\nDas Verpflegungsgeld ist eine laufende Einnahme aus einer Besch\u00e4ftigung. Arbeitsentgelt ist nach der Rechtsprechung des BSG alle im Zusammenhang mit der Besch\u00e4ftigung erzielten Einnahmen, nicht aber Sozialleistungen wie das Krankengeld der DDR (Az. B 4 RA 41\/99 R). Es reicht aus, dass ein mittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung und der Arbeit besteht (BSG Urt. v. 29.01.2004, B 4 RA 19\/03 R).<\/p>\n<p><strong>Wer in einem Sonder\u00acversorgungs\u00acsystem der DDR gearbeitet hat, sollte deshalb \u00fcberpr\u00fcfen, ob er Anspr\u00fcche auf Wohnungs\u00ac-, Verpflegungs-, Reinigungs-, Bekleidungs\u00acgeld usw. hat. Diese zus\u00e4tzlichen Eink\u00fcnfte k\u00f6nnen zu einer Rentenerh\u00f6hung und Nachzahlung f\u00fcr eventuell 4 Jahre f\u00fchren. Aufgrund der neuen Urteile der Sozialgerichte besteht gute Hoffnung, dass der Versorgungs\u00actr\u00e4ger diese Anspr\u00fcche anerkennt.<br \/>\nAnmerkung: Gleiches gilt auch f\u00fcr die Witwenrente!<br \/>\n<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach neueren Urteilen mehrerer Sozialgerichte k\u00f6nnen viele ehemalige Volkspolizisten eine Erh\u00f6hung ihrer Renten erwarten. 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