{"id":109,"date":"2017-04-14T13:55:53","date_gmt":"2017-04-14T11:55:53","guid":{"rendered":"http:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=109"},"modified":"2017-04-14T13:55:53","modified_gmt":"2017-04-14T11:55:53","slug":"wichtiges-zum-neuen-baurecht-fuer-verbraucher","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=109","title":{"rendered":"Wichtiges zum neuen Baurecht f\u00fcr Verbraucher"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bereits am 2. M\u00e4rz 2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur \u00c4nderung der kaufrechtlichen M\u00e4ngelhaftung beschlossen. Das Gesetz wird zum 01.01.2018 in Kraft treten, weshalb hier \u00fcberblicksm\u00e4\u00dfig die wesentlichen und f\u00fcr Verbraucher interessantesten Neuerungen dargestellt werden sollen. <\/strong><\/p>\n<p>Zun\u00e4chst werden \u00c4nderungen aufgezeigt welche das \u201eallgemeine\u201c Werkvertragsrecht betreffen bevor auf das k\u00fcnftige \u201eVerbraucherbauvertragsrecht\u201c eingegangen wird. Ein Verbraucherbauvertrag liegt bei Vertr\u00e4gen zwischen Unternehmern und Verbrauchen vor, welche die Errichtung eines kompletten Geb\u00e4udes oder erhebliche Umbauma\u00dfnahmen von gleichem Gewicht f\u00fcr das Geb\u00e4ude zum Gegenstand haben. Zu guter Letzt soll auch noch kurz auf die \u00c4nderungen im kaufrechtlichen M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrecht eingegangen werden.<\/p>\n<p><strong>Allgemeines:<\/strong><br \/>\nK\u00fcnftig werden die Voraussetzungen und Rechtsfolgen f\u00fcr die <strong>K\u00fcndigung<\/strong> eines Werkvertrags <strong>aus wichtigem Grund<\/strong> gesetzlich geregelt. Als Neuerung muss diesbez\u00fcglich die M\u00f6glichkeit einer <strong>Teilk\u00fcndigung<\/strong> bzgl. eines nach dem Vertrag abgrenzbaren Teils der Leistung erw\u00e4hnt werden.<br \/>\nUm Bauvertr\u00e4ge k\u00fcnftig zu k\u00fcndigen muss die <strong>Schriftform<\/strong> gewahrt werden womit f\u00fcr mehr Klarheit und Beweisbarkeit gesorgt wird.<br \/>\nDie <strong>Abnahmefiktion<\/strong> tritt k\u00fcnftig ein (d.h. das Werk gilt als abgenommen), wenn der Besteller nicht innerhalb einer vom Bauunternehmer gesetzten Frist die Abnahme unter Angabe von M\u00e4ngeln verweigert. Diese Frist kann der Unternehmer dem Besteller nach Vollendung des Werkes setzen. Die Abnahme ist im Werkvertragsrecht von gro\u00dfer Bedeutung, weil dies u.a. den Zeitpunkt markiert ab dem der Besteller Gew\u00e4hrleistungsrechte geltend machen kann. Der Besteller kann den Eintritt der Abnahmefiktion aber bereits mit der Benennung eines unwesentlichen Mangels vermeiden.<\/p>\n<p><strong>Verbraucherrecht:<\/strong><br \/>\nUm Verbraucher k\u00fcnftig im Rahmen von Bauvertr\u00e4gen st\u00e4rker abzusichern, enth\u00e4lt das neue Recht einige Schutzvorschriften. So k\u00f6nnen Verbraucher etwa k\u00fcnftig Bauvertr\u00e4ge innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss <strong>widerrufen.<\/strong> Somit haben sie die M\u00f6glichkeit, ihre Entscheidung zum Bau eines Hauses, welche mit hohen finanziellen Verpflichtungen verbunden ist, nochmals zu \u00fcberdenken.<br \/>\nWeiter trifft den Unternehmer vor Vertragsschluss eine <strong>Baubeschreibungspflicht.<\/strong> Der Unternehmer muss k\u00fcnftig dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform eine Baubeschreibung zur Verf\u00fcgung stellen, wobei gesetzliche Mindestanforderungen an eine solche gestellt werden. In ihr sind etwa die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werks in klarer und verst\u00e4ndlicher Weise darzustellen und sie muss verbindliche Angaben zur Bauzeit (Zeitpunkt der Fertigstellung oder Dauer) enthalten. Somit kann man sich als Verbraucher einen \u00dcberblick \u00fcber die angebotene Leistung verschaffen und verschiedene Angebote miteinander besser vergleichen. Auch sind Unternehmer k\u00fcnftig verpflichtet dem Verbraucher Unterlagen \u00fcber das Bauwerk zu erstellen, welche der Verbraucher etwa zum Nachweis der Einhaltung \u00f6ffentlich-rechtlicher Vorschriften oder zur Erlangung eines Kredits ben\u00f6tigt.<br \/>\nUm Verbraucher vor zu hohen <strong>Abschlagszahlungsforderungen<\/strong> zu sch\u00fctzen, werden diesbez\u00fcgliche Obergrenzen gesetzlich festgelegt.<\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung des kaufrechtlichen Gew\u00e4hrleistungsrechts:<\/strong><br \/>\nDurch die Gesetzesreform wird auch das Recht der kaufrechtlichen M\u00e4ngelhaftung an die aktuelle Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes (EuGH) angepasst. An der jetzigen Rechtslage \u00e4ndert sich damit <strong>f\u00fcr Verbraucher<\/strong> nichts. Ausgangspunkt war ein Urteil des EuGH vom 16. Juni 2011. Danach ist der Verk\u00e4ufer gegen\u00fcber einem Verbraucher verpflichtet im Rahmen der Nacherf\u00fcllung die Aus- und Einbaukosten bereits eingebauter, mangelhafter, beweglicher Sachen zu tragen, falls der Verbraucher diese ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut hat. Jedoch soll der Verk\u00e4ufer entscheiden k\u00f6nnen ob er den Aus- und Einbau selbst vornimmt oder dem K\u00e4ufer Kostenersatz leistet. Weiter wird nun auch im Gesetz deutlich gemacht, dass dem Verk\u00e4ufer kein sog. absolutes Verweigerungsrecht zusteht, wenn sowohl eine Nachbesserung als auch eine Neulieferung mit unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohen Kosten verbunden ist. In einem solchen Fall kann der Verk\u00e4ufer dem Verbraucher gegen\u00fcber den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschr\u00e4nken.<br \/>\nKurz gesagt stellt die \u00c4nderung des kaufrechtlichen Gew\u00e4hrleistungsrechts somit <strong>f\u00fcr Verbraucher<\/strong> keine \u00c4nderung der Rechtslage sondern lediglich eine redaktionelle \u00c4nderung des Gesetzes dar.<br \/>\n<strong><br \/>\nS\u00e4mtliche hier erw\u00e4hnten Neuerungen gelten f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Bis dahin geschlossene Vertr\u00e4ge richten sich weiterhin nach bisherigem Recht.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bereits am 2. M\u00e4rz 2016 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium f\u00fcr Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur \u00c4nderung der kaufrechtlichen M\u00e4ngelhaftung beschlossen. 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