{"id":115,"date":"2017-06-12T11:26:12","date_gmt":"2017-06-12T09:26:12","guid":{"rendered":"http:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=115"},"modified":"2017-06-12T11:42:46","modified_gmt":"2017-06-12T09:42:46","slug":"kurzes-zur-abgrenzung-von-werk-werklieferungs-und-kaufvertrag","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=115","title":{"rendered":"Kurzes zur Abgrenzung von Werk-, Werklieferungs- und Kaufvertrag"},"content":{"rendered":"<p>Die Vertragsarten des Kaufvertrags (u.U. mit Montageverpflichtung), Werklieferungsvertrags und des Werkvertrags sind voneinander abzugrenzen. Bei allen verpflichtet sich der eine Teil dem anderen Vertragspartner einen geldwerten Gegenstand zu verschaffen wof\u00fcr er wiederum als Gegenleistung die Zahlung einer Geldsumme erh\u00e4lt.<br \/>\nInsbesondere gilt es aufgrund der gesetzlichen Unterschiede im Gew\u00e4hrleistungsrecht die beiden erstgenannten Vertragsarten vom Werkvertag abzugrenzen. <a href=\"http:\/\/www.krebstekies.de\/blog\/?p=117\" title=\"(vgl. hierzu folgenden Beitrag)\" target=\"_blank\">(vgl. hierzu folgenden Beitrag)<\/a> Denn bei einem sog. Werklieferungsvertrag ist Kaufrecht anzuwenden, einschlie\u00dflich der f\u00fcr den Verbraucher so g\u00fcnstigen Vorschriften zum Verbrauchsg\u00fcterkaufrecht. Neben den kaufrechtlichen Regeln sind dabei zus\u00e4tzlich, bei sog. nicht vertretbaren Sachen (vgl. \u00a7 91 BGB), einige Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht erg\u00e4nzend anzuwenden.<br \/>\nW\u00e4hrend es bei einem Kaufvertrag allein um die \u00dcbergabe und \u00dcbereignung von Sachen geht (und es dabei unerheblich ist ob der Kaufgegenstand bereits existiert), sind diese beim Werklieferungsvertrag erst noch zu erstellen und beim Werkvertrag ist schlicht die \u201eHerbeif\u00fchrung eines Erfolges\u201c, welcher eben auch in der Herstellung einer Sache liegen kann, geschuldet. Jedoch kann man sich als Verk\u00e4ufer auch dazu verpflichten den Kaufgegenstand (etwa ein Regal) auch zu montieren. Dabei handelt es sich in einem solchen Fall immer noch um einem Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung), solange die Montage lediglich eine \u201eNebensache\u201c darstellt, mithin also der Schwerpunkt des Vertrages auf der \u00dcbergabe und \u00dcbereignung der Sache liegt. Bei Werklieferungsvertr\u00e4gen ist der Vertragsgegenstand vom Schuldner erst noch herzustellen und dann dem anderen Teil zu verschaffen. Da es somit letztlich auch hier v.a. um die \u00dcbergabe und \u00dcbereignung geht und es letztlich fast egal ist ob der Vertragsgegenstand vorher noch herzustellen ist, ist der Gedanke des Gesetzgebers gewesen auf beide Vertragsarten Kaufrecht anzuwenden, vgl. \u00a7 651 BGB. Erg\u00e4nzend sind noch u.U. einige Vorschriften aus dem Werkvertragsrecht anzuwenden, wobei darauf hier einzugehen und die genaue Abgrenzung von Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) und Werklieferungsvertrag darzulegen (welche ohnehin nicht so bedeutsam ist aufgrund der jeweiligen Anwendung von Kaufrecht) den Rahmen dieses Beitrages sprengen w\u00fcrde. Kurz gesagt: <strong>Kaufrecht ist auf s\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden.<\/strong><br \/>\nViel wichtiger und auch schwieriger stellt sich die Abgrenzung zum Werkvertrag dar.<br \/>\nEin Werklieferungsvertrag kann nur f\u00fcr die Herstellung <strong>beweglicher<\/strong> Sachen vereinbart werden und gilt somit nicht f\u00fcr Bauwerke. Vertr\u00e4ge \u00fcber die Errichtung von Bauwerken sind deshalb stets Werkvertr\u00e4ge. Auch ist das Werklieferungsvertragsrecht nicht einschl\u00e4gig f\u00fcr in einer Sache verk\u00f6rperte geistige Leistungen also etwa die Erbringung einer Planung oder eines Gutachtens.<br \/>\nLetztlich geht es bei der Abgrenzung der Vertragsarten darum zu ermitteln worauf es den Vertragsparteien inhaltlich ankommt, was sie also <strong>schwerpunktm\u00e4\u00dfig<\/strong> beabsichtigt haben.<br \/>\nDie Abgrenzung kann im Einzelfall sehr schwierig sein, weshalb hier zur Verdeutlichung auf einige typische F\u00e4lle eingegangen wird.<br \/>\n<strong>Reparaturarbeiten<\/strong> wie etwa Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturarbeiten sowie \u00e4hnliche Ver\u00e4nderungen an bereits hergestellten Sache beurteilen sich grunds\u00e4tzlich nach Werkvertragsrecht. Schon erw\u00e4hnt wurde, dass geistige Leistungen, selbst wenn sie in einer beweglichen Sache verk\u00f6rpert sind, nicht Werklieferungsvertragsrecht unterliegen, da der Schwerpunkt des Vertrages auf der Planungsleistung liegt.<br \/>\nWenn neben der Lieferung (und etwaigen Herstellung) auch eine <strong>anschlie\u00dfende Montage<\/strong> geschuldet wird, ist wie bereits erw\u00e4hnt danach zu fragen ob die Montage lediglich eine Nebenpflicht darstellt. In diese \u00dcberlegungen einzubeziehen sind v.a. die Art des zu liefernden Gegenstands sowie das Wertverh\u00e4ltnis von Lieferung und Montage. Regelm\u00e4\u00dfig d\u00fcrfte ein Werklieferungsvertrag bzw. Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) vorliegen, wenn der Erwerber die Sache eigentlich selbst montieren k\u00f6nnte, der Ein- oder Aufbau also lediglich als gesonderte Serviceleistung angeboten wird. Als Beispiel sei hier etwa die Lieferung und der Aufbau einer Schrankwand zu erw\u00e4hnen.<br \/>\nWenn hingegen die Montageleistung selbst dem Vertrag das Gepr\u00e4ge gibt, handelt es sich um einen Werkvertrag. Beispielhaft sei die Bestellung einer ma\u00dfgeschneiderten Einbauk\u00fcche, die den besonderen r\u00e4umlichen Verh\u00e4ltnissen im Haus des Bestellers angepasst ist, erw\u00e4hnt.<br \/>\n<strong>Es ist mithin bei Vertr\u00e4gen, die die Lieferung und Montage von beweglichen Sachen zum Gegenstand haben danach zu fragen ob die Montageleistung das Gesamtbild des Vertrages pr\u00e4gt (dann Werkvertrag) oder ob die \u00dcbertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund steht (dann jedenfalls Kaufrecht anwendbar).<\/strong><br \/>\nDa auch der Herstellung von zu liefernden beweglichen Sachen, also bei Werklieferungsvertr\u00e4gen, ggf. gewisse Planungs- bzw. Konstruktionsleistungen vorausgehen, ist auch hier danach zu fragen ob diese lediglich als Vorstufe zu der im Mittelpunkt des Vertrages stehenden Lieferung oder als Schwerpunkt des Vertrages anzusehen sind. Bestellt man sich etwa einen Computer oder ein serienm\u00e4\u00dfig hergestelltes Motorrad, welches daraufhin gebaut wird, wobei Sonderw\u00fcnsche des Kunden ber\u00fccksichtigt werden, ist in der Regel von einem Werklieferungsvertrag auszugehen, da es den Parteien trotz der Sonderw\u00fcnsche nur um das fertige Produkt geht und die Anfertigung im Vorfeld als Nebensache zu beurteilen ist.<\/p>\n<p>Die wesentlichen Aspekte hat der BGH bereits in einer Entscheidung im Jahr 2009 zusammengefasst: <strong>1. Kaufrecht ist auf s\u00e4mtliche Vertr\u00e4ge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden. 2. Vertr\u00e4ge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, sind nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. 3. Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrags auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrags bilden.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vertragsarten des Kaufvertrags (u.U. mit Montageverpflichtung), Werklieferungsvertrags und des Werkvertrags sind voneinander abzugrenzen. Bei allen verpflichtet sich der eine Teil dem anderen Vertragspartner einen geldwerten Gegenstand zu verschaffen wof\u00fcr er wiederum als Gegenleistung die Zahlung einer Geldsumme erh\u00e4lt. 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